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BEK 2022 99

Ausstand

Schwyz · 2022-09-08 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 11. Juni 2022 erhob A.________ beim Kantonsgericht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2022 betreffend Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz (SU 2022 3711) und hielt u.a. fest, dass er nicht möchte, dass B.________ diesen Fall beurteile, weil sie in einer ganz anderen Angelegenheit mit uns zu tun habe (U-act. 14.0.003 i.V.m. U- act. 14.0.001). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Staatsan- waltschaft weitergeleitet (U-act. 14.0.004). In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO als Ausstandsgesuch einschliesslich der Untersuchungsakten dem Kantonsge- richt (KG-act. 1). Am 20. Juni 2022 erhielt der Gesuchsteller A.________ Ge- legenheit zur Vernehmlassung (KG-act. 4). Innert Frist ging keine Stellung- nahme ein, sodass androhungsgemäss Verzicht auf Vernehmlassung ange- nommen und aufgrund der Akten entschieden wird.

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 4).

E. 3 Die Begründung des Ausstandsgesuch beschränkt sich auf die Feststel- lung, dass die Gesuchsgegnerin bereits in einer ganz anderen Angelegenheit mit dem Gesuchsteller zu tun habe. In der Stellungnahme weist die Gesuchs- gegnerin zutreffend darauf hin, dass ihre vom Gesuchsteller monierte Mitwir- kung in einem weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren nicht unter Art. 56 lit. b StPO fällt, welche Bestimmung grundsätzlich die Vorbefassung aufgrund

Kantonsgericht Schwyz 3 einer anderen Funktion im selben Verfahren ins Auge fasst. Auch ist einzig deshalb, weil die Gesuchsgegnerin im Strafverfahren SU 2021 2375 betref- fend Widerhandlung gegen das Waldgesetz und Missachtung der Quarantä- nepflicht die fallführende Staatsanwältin ist, für das abgetrennte Verfahren SU 2022 3711 betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz noch keine Befangenheit im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO anzunehmen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beurteilung des Verfah- rens wegen Widerhandlung gegen das Waldgesetz etc. präjudiziell auf das abgetrennte Verfahren wegen Missachtung gegen das Tierschutzgesetz oder umgekehrt auswirken könnte. Geschweige denn lassen sich – und wurde vom Gesuchsteller im Übrigen nicht behauptet – in den Akten Beanstandungen in der Prozessführung finden, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Die weiteren von der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme erwähnten Vorbringen die Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 lit. a und d bzw. f StPO betref- fend blieben vom Gesuchsteller unwidersprochen. Unter diesen Umständen bzw. mangels einer hinreichenden Begründung ist auf das Ausstandsgesuch vom 11. Juni 2022 präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG).

E. 4 Auf eine Kostenerhebung wird ausnahmsweise verzichtet. Für künftige unbegründete oder gar mutwillige Ausstandsgesuche wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die Kosten zu seinen Lasten gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten an die 2. Abteilung für sich und für die Gesuchsgeg- nerin sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 8. September 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. September 2022 BEK 2022 99 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 11. Juni 2022, SU 2022 3711);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2022 erhob A.________ beim Kantonsgericht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2022 betreffend Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz (SU 2022 3711) und hielt u.a. fest, dass er nicht möchte, dass B.________ diesen Fall beurteile, weil sie in einer ganz anderen Angelegenheit mit uns zu tun habe (U-act. 14.0.003 i.V.m. U- act. 14.0.001). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Staatsan- waltschaft weitergeleitet (U-act. 14.0.004). In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO als Ausstandsgesuch einschliesslich der Untersuchungsakten dem Kantonsge- richt (KG-act. 1). Am 20. Juni 2022 erhielt der Gesuchsteller A.________ Ge- legenheit zur Vernehmlassung (KG-act. 4). Innert Frist ging keine Stellung- nahme ein, sodass androhungsgemäss Verzicht auf Vernehmlassung ange- nommen und aufgrund der Akten entschieden wird.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 4).

3. Die Begründung des Ausstandsgesuch beschränkt sich auf die Feststel- lung, dass die Gesuchsgegnerin bereits in einer ganz anderen Angelegenheit mit dem Gesuchsteller zu tun habe. In der Stellungnahme weist die Gesuchs- gegnerin zutreffend darauf hin, dass ihre vom Gesuchsteller monierte Mitwir- kung in einem weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren nicht unter Art. 56 lit. b StPO fällt, welche Bestimmung grundsätzlich die Vorbefassung aufgrund

Kantonsgericht Schwyz 3 einer anderen Funktion im selben Verfahren ins Auge fasst. Auch ist einzig deshalb, weil die Gesuchsgegnerin im Strafverfahren SU 2021 2375 betref- fend Widerhandlung gegen das Waldgesetz und Missachtung der Quarantä- nepflicht die fallführende Staatsanwältin ist, für das abgetrennte Verfahren SU 2022 3711 betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz noch keine Befangenheit im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO anzunehmen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beurteilung des Verfah- rens wegen Widerhandlung gegen das Waldgesetz etc. präjudiziell auf das abgetrennte Verfahren wegen Missachtung gegen das Tierschutzgesetz oder umgekehrt auswirken könnte. Geschweige denn lassen sich – und wurde vom Gesuchsteller im Übrigen nicht behauptet – in den Akten Beanstandungen in der Prozessführung finden, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Die weiteren von der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme erwähnten Vorbringen die Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 lit. a und d bzw. f StPO betref- fend blieben vom Gesuchsteller unwidersprochen. Unter diesen Umständen bzw. mangels einer hinreichenden Begründung ist auf das Ausstandsgesuch vom 11. Juni 2022 präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG).

4. Auf eine Kostenerhebung wird ausnahmsweise verzichtet. Für künftige unbegründete oder gar mutwillige Ausstandsgesuche wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die Kosten zu seinen Lasten gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten an die 2. Abteilung für sich und für die Gesuchsgeg- nerin sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 8. September 2022 kau